Nationaler Kenncode der Beherbergungsstrukturen

Nationaler Kenncode der Beherbergungsstrukturen

Veröffentlichungsdatum:

05.09.2024

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Mit Art. 13-ter des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2023, Nr. 145 ist die Vergabe des Nationalen Kenncodes für Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken, die touristisch vermietet werden, für solche, die gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 24. April 2017, Nr. 50 kurzzeitvermietet werden sowie für touristische gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe und für touristische nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe vorgesehen worden (CIN – Codice identificativo nazionale).

Über den Zugfriff mittels digitaler Identität auf das Portal https://bdsr.ministeroturismo.gov.it ist es möglich, den Nationalen Identifikationscode (CIN) zu beantragen, welcher für die Anzeigen auf Werbeportalen und an den Strukturen gemäß Artikel 13-ter des Gesetzesdekrets Nr. 145/2023 verwendet wird. Dafür ist es notwendig, dass von Seiten der Betreiber die Daten ihrer Beherbergungsstrukturen bestätigt, ergänzt und/oder verbessert werden.

Der genaue Ablauf wird in dieser einfachen Grafik beschrieben.

Ab dem 1. September 2024 beginnt für die Betreiber von Beherbergungsstrukturen eine 60tägige Frist zu laufen, innerhalb der sie verpflichtend einen Antrag um die Zuweisung eines Nationalen Kenncodes (CIN) stellen müssen.


Nach Ablauf dieser Frist werden Vermietungen oder Mietangebote, die ohne Nationalen Kenncode (CIN) oder die ohne die vorgesehenen Brandschutzsicherheitsvorkehrungen erfolgen, von den Gemeinde mit einer Verwaltungsgeldbuße geahndet (Art. 13-ter, Absätze 7, 9 und 15 des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2023, Nr. 145).

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Zuletzt aktualisiert: 13.09.2024, 10:06 Uhr

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